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Education
and training
- phoniatrics in the frame of ENT, program and examination
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« Politik, Okonomie und Recht »:
Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie
Weiterbildungsprogramm
Mit der nachstehenden Publikation setzt der Zentralvorstand
der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte das
revidierte Weiterbildungsprogramm für den Erwerb des Facharzttitels
FMH für Oto-RhinoLaryngologie und der Schwerpunkte Hals-
und Gesichtschirurgie sowie Phoniatrie am 1. Januar 2000 in
Kraft.
1.
Allgemeines
1.1
Umschreibung des Fachgebietes
Die
Oto-Rhino-Laryngologie umfasst die Diagnostik, Behandlung, Prävention
und Rehabilitation von Krankheiten, Verletzungen und Fehlbildungen
des Ohres, der Nase, der Nasennebenhöhlen, der Mund-, Oro-
und Hypopharynx, der Larynx, der Speicheldrüsen, der Schädelbasis,
des Gesichtes und des Halses.
1.2
Ziel der Weiterbildung
Die
Weiterbildung zum Facharzttitel FMH für ORL vermittelt
dem Kandidaten* das Wissen und die Fertigkeiten, die es ihm
erlauben, selbständig und in eigener Verantwortung auf
dem gesamten Gebiet der ORL tätig zu sein.
2.
Dauer, Gliederung und weitere Bestimmungen
2.1
Dauer und Gliederung der Weiterbildung
Die Weiterbildung dauert 5 Jahre und ist wie folgt zu gliedern:
4
Jahre in ORL (fachspezifisch);
1 Jahr in allgemeiner Chirurgie oder in einer anderen chirurgischen
Disziplin (nicht-fachspezifisch).
Fachspezifische
Weiterbildung
Mindestens 2 Jahre müssen in einer Weiterbildungsstätte
der Kategorie A absolviert werden.
Maximal 2 Jahre können in einer Weiterbildungsstätte
der Kategorie B absolviert werden.
Maximal 1 Jahr kann in einer Weiterbildungsstätte der Kategorie
C absolviert werden.
Mindestens 6 Monate müssen im ambulanten Bereich (Poliklinik)
ausgewiesen werden.
Die Weiterbildungsstätte muss mindestens einmal für
die Dauer von mindestens 12 Monaten gewechselt werden.
Ein Jahr muss auf den Gebieten der Oto-Neurologie, der Audiologie
und der Phoniatrie absolviert werden.
In Absprache mit dem Leiter der Weiterbildungsstätte können
6 Monate in Pädiatrie oder Kieferchirurgie absolviert werden,
sofern dies zur Erlangung einer vollständigen ORL-Weiterbildung
unerlässlich ist und die Weiterbildung unter fachkundiger
Leitung erfolgt. Diese Weiterbildung ersetzt den Klinikwechsel
nicht.
Maximal 6 Monate Forschungstätigkeit im Gebiet der ORL
oder deren Subdisziplinen können auf Anfrage des Leiters
der Weiterbildungsstätte validiert werden.
2.2
Weitere Bestimmungen
Teilnahme an 2 Kongressen der Schweizerischen Gesellschaft für
ORL, Hals- und Gesichtschirurgie; Teilnahme an je einem Expertenkurs
in Audiologie und Phoniatrie;
Präsentation eines Vortrages an einem Kongress der Schweizerischen
Gesellschaft für ORL, Halsund Gesichtschirurgie als Autor;
Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit;
Erfüllung des Operationskataloges gemäss Punkt 3.3.
Inhalt der Weiterbildung, Prüfungselemente, Kriterien für
die Einteilung der Weiterbildungsstätten und Übergangsbestimmngen
werden hier nicht genannt.
Als
Schwerpunkte gelten Hals- und Gesichtschirurgie (Anhang 1, hier
nicht genannt) und Phoniatrie (s. Anhang 2)

Anhang 2 /
Schwerpunkt Phoniatrie
1.
Allgemeines
Der Phoniater befasst sich mit der Prophylaxe, der Erkennung
und der Rehabilitation von Störungen der Stimme, des Sprechens,
der Sprache und des Gehörs (sofern eine Störung des
Gehörs sich auf die Sprache, das Sprechen oder die Stimme
auswirkt).
Er
ist fachlich selbständig und eigenverantwortlich tätig
und arbeitet interdisziplinär mit Vertretern aller an der
Kommunikation beteiligten Fachgebiete zusammen.
Störungen
von Stimme, Sprechen und Sprache haben ihre instrumentellen
Korrelate vorwiegend im Bereich der Oto-Rhino-Laryngologie (Hals-,
Nasenund Ohrenheilkunde). Deshalb muss der Phoniater eine vollumfängliche
Weiterbildung in Oto-Rhino-Laryngologie absolviert haben.
Er
verpflichtet sich zur kontinuierlichen Fortbildung auf seinem
Spezialgebiet während der gesamten Dauer seiner ärztlichen
Berufstätigkeit.
2.
Dauer. Gliederung und weitere Bestimmungen
2.1
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Verleihung des Schwerpunktes Phoniatrie
ist die abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt FMH für
Oto-Rhino-Laryngologie.
Vor
Antritt der Weiterbildung in Phoniatrie muss der Kandidat die
gesamte 5jährige fachspezifische Weiterbildung in Oto-Rhino-Laryngologie
absolviert haben.
2.2
Dauer und Gliederung der Weiterbildung
Die
Weiterbildung dauert 2 Jahre an anerkannten Weiterbildungsstätten
für Phoniatrie.
Höchstens
12 Monate hiervon können an vergleichbaren Kliniken oder
Abteilungen im Ausland absolviert werden. Hierfür ist vorgängig
des Stellenantrittes die Zustimmung der Titelkommission (TK)
einzuholen.
Nur
klinische/poliklinische Tätigkeit kann angerechnet werden.
2.3
Wissenschaftliche Tätigkeit
Der Kandidat hat den Nachweis wissenschaftlicher Tätigkeit
zu erbringen (Beteiligung an Forschungsprojekt, Publikation,
Referat auf dem Fachgebiet Phoniatrie).
3.
Inhalt der Weiterbildung
3.1
Allgemeines und theoretisches Wissen
Kenntnis der Regelungs- und Rückkoppelungsmechanismen und
ihrer Auswirkungen auf das Hören, die Stimmbildung, die
Artikulation und die Atmung.
Kenntnis
der sprachlichen Entwicklungsstufen.
Kenntnis
aller relevanten Störungsbilder des Sprachkreises mit ihrer
Pathogenese, Symptomatologie, Therapie und Begutachtung.
Streben
nach ökonomischem Einsatz der diagnostischen und therapeutischen
Mittel.
Fähigkeit
zur wissenschaftlichen Arbeit und kritischen Bewertung von wissenschaftlichen
Arbeiten auf dem Gebiet der Phoniatrie.
3.2
Klinische Kenntnisse
3.2.1
Stimme
Kenntnis der angeborenen und erworbenen Stimmstörungen
und ihrer Auswirkungen:
Organische
Störungen (z.B. endokrinologische Störungen, Lähmungen,
Folgezustände von Traumen, Entzündungen, Allergien);
Funktionelle
Störungen (z. B. hyper- und hypokinetische Dysphonien,
insbesondere bei Singund Sprechberufen; Altersstimme);
Störungen
der Stimmenresonanz (z.B. Rhinophonie);
Audiogene
Störungen der Stimmbildung und Atmung.
3.2.2
Sprechen, Sprache
(einschliesslich nichtsprachliche Kommunikation)
Verzögerte
Sprech- und Sprachentwicklung, Dyslalie, Rhinolalie, Dysglossie,
Dysarthrie, Aphasie, Lese- und Rechtschreibeschwäche, Poltern,
Stottern, Mutismus, akustische und phonematische Differenzierungsschwäche.
3.2.3
Gehör
Hereditäre und erworbene kindliche Hörstörungen,
genetische Aspekte, mit Hörstörungen assoziierte Missbildungssyndrome.
Symptomatik der angeborenen und frühkindlich erworbenen
Schwerhörigkeit und Taubheit. Grundlagen der genetischen
Beratung bei angeborenen Hörstörungen.
3.3
Praktische Fertigkeiten
3.3.1
Stimme
Untersuchungsverfahren: Leistungsprüfungen der Sprech-
und Singstimme, mikrolaryngoskopische Untersuchungen, Stroboskopie,
Glottographie, Röntgendiagnostik, akustische Analysen (z.B.
Sonagraphie).
Behandlungsverfahren:
Kenntnis der funktionellen (phoniatrischen und logopädischen),
psychologischen, elektrotherapeutischen und medikamentösen
Methoden. Aufstellung von Behandlungsplänen und Mitwirkung
bei ihrer Durchführung, unter Berücksichtigung der
individuellen Bedürfnisse sowie der Persönlichkeit
des Patienten. Sprachanbildung bei Laryngektomierten, Ösophagusstimme.
3.3.2
Sprechen, Sprache
(einschliesslich nichtsprachliche Kommunikation)
Untersuchungsverfahren:
Beurteilung des GaumenRachen-Verschlusses (z.B. Nasalitätsprüfung,
Röntgendiagnostik), Fehlstellungen von Zähnen und
Kiefer, Lautbestandesaufnahme, Beurteilung der Lippenund Zungenmotorik
(z. B. Palatographie, Elektromyographie), Beurteilung der prosodischen
Sprachelemente, des Redeflusses, der Musikalität. Beurteilung
von Grammatik und Syntax, Umfang des aktiven und passiven Wortschatzes,
Sprachverständnisprüfungen (soweit nicht durch die
Audiologie beurteilt). Beurteilung der schriftsprachlichen und
rechnerischen Leistungen bei Aphasie und Legasthenie.
Behandlungsverfahren:
Kenntnis der phoniatrischen Behandlungsverfahren sowie weiterer
medikamentöser, elektro-, ergo- und physiotherapeutischer
und psychologischer Methoden, in enger Zusammenarbeit mit dem
Logopäden und dem Psychologen bei allen Massnahmen zur
Sprachanbahnung, zum Sprachaufbau und zur Sprachkorrektur.
3.3.3 Gehör
Untersuchungsverfahren:
Screeningmethoden (Verhaltens- und Reflexaudiometrie, objektive
Audiometrie (Impedanzaudiometrie, Electric-Responde-Audiometrie),
Sprachaudiometrie (speziell Kinder), Richtungsgehör, zentrale
Hörtests (Hörsynthese, dichotische Diskrimination).
Behandlungsverfahren:
Mitwirkung bei der pädoaudiologischen Früherfassung.
Koordination und Überwachung der Abklärungs- und Rehabilitationsmassnahmen.
3.4
Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Die phoniatrische Tätigkeit erfordert die Bereitschaft
zur Teamarbeit und damit Kenntnisse in benachbarten Disziplinen.
3.4.1
Medizinische Fachgebiete: Kinder- und Jugendmedizin (insbesondere
Neuropädiatrie), Kinderpsychiatrie, Neurologie, Psychiatrie,
Stomatologie und Kieferorthopädie, Endokrinologie, Geriatrie.
3.4.2
Logopädie (Orthophonie).
3.4.3
Nichtmedizinische Fachgebiete: Linguistik, Phonologie und
Phonetik, Hörgeräteakustik, klinische Psychologie,
Heil- und Sonderpädagogik.

4.
Prüfungsreglernent
4.1
Prüfungsziel
In der Prüfung hat sich der Kandidat über die Erfüllung
des Inhaltes der Weiterbildung in Phoniatrie gemäss Weiterbildungsprogramm
auszuweisen.
4.2
Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff entspricht Punkt 3 des Weiterbildungsprogrammes.
4.3
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission wird vom Plenum der Schweizerischen
Gesellschaft für Phoniatrie gewählt. Sie setzt sich
aus drei Mitgliedern zusammen, davon mindestens ein Phoniater
in Privatpraxis und ein Spitalarzt als Vertreter einer anerkannten
Weiterbildungsstätte.
Ein
Vertreter der Weiterbildungsstätte, an welcher der Kandidat
seine Weiterbildung absolviert, kann der Prüfung als Beobachter
beiwohnen.
Die
Prüfungskommission ist verantwortlich für die Organisation
und Durchführung der Facharztprüfung. Sie entscheidet,
wer die Prüfung bestanden hat.
4.4
Prüfungsart
Die Prüfung erfolgt anhand von 3 Fällen, welche mittels
Audio- und Videogeräten gezeigt werden. Der Kandidat muss
die Gesichtspunkte dieser Fälle erörtern (Epidemiologie,
klinische Physiopathologie, paraklinische Prüfung, Differentialdiagnose,
Behandlung, Betreuung, Prävention). Anhand dieser Fälle
werden zudem die generellen Grundkenntnisse des Fachgebietes
geprüft.
Dauer:
ca. 1 Stunde
4.5
Prüfungsmodalitäten
4.5.1
Zeitpunkt der Prüfung
Es empfiehlt sich, die Facharztprüfung frühestens
im letzten Jahr der reglementarischen Weiterbildung abzulegen.
4.5.2
Zeit und Ort der Prüfung
Die Facharztprüfung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
Zeit und Ort der Prüfung werden von der Prüfungskommission
mindestens 6 Monate im voraus in der Schweizerischen Ärztezeitung
publiziert. Die Anmeldefrist beträgt 3 Monate.
4.5.3
Protokoll
Über die Prüfung wird ein Protokoll geführt.
Eine Kopie des Protokolls wird dem Kandidaten zur Information
zugestellt.
4.5.4
Prüfungsgebühr
Die Schweiz. Gesellschaft für Phoniatrie erhebt für
die Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr,
welche von der Prüfungskommission festgelegt und zusammen
mit der Ankündigung der Facharztprüfung in der Schweizerischen
Ärztezeitung publiziert wird.
4.6
Bewertungskriterien
Die Prüfung wird mit «bestanden» oder «nicht
bestanden» beurteilt.
4.7
Wiederholung der Prüfung und Beschwerde
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten schriftlich
zu eröffnen.
Die
Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Der
Kandidat kann den Entscheid über das Nichtbestehen der
Prüfung innert 30 Tagen bei der Titelkommission der FMH
(TK) anfechten.
Gegen
den Entscheid der TK kann der Kandidat innert 30 Tagen Beschwerde
an den Zentralvorstand der FMH (ZV) einreichen.
Falls
das Prüfungsresultat deutlich von den Beurteilungen der
FMH-Zeugnisse abweicht, kann der Kandidat zusätzlich zuhanden
der TK bzw. des ZV das Einholen von Stellungnahmen der Leiter
der beiden letzten Weiterbildungsstätten verlangen.
5.
Weiterbildungsstätten
Als Weiterbildungsstätten für Phoniatrie werden Abteilungen
von Oto-Rhino-Laryngologischen (Hals-,Nasen-,Ohren)Kliniken
in der Schweiz anerkannt, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Der
haupt- oder nebenamtliche Leiter muss Träger des FMH-Titels
für Oto-Rhino-Laryngologie, speziell Phoniatrie sein. Er
muss mindestens 50% in der Abteilung für Phoniatrie tätig
sein. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung
des Weiterbildungsprogramms (Art. 16 WBO) und bestätigt
die Erfüllung des Weiterbildungsprogramms in einem offiziellen
Zeugnisformular (Art. 20 WBO).
Es
muss mindestens eine reguläre Assistentenstelle für
Weiterbildungsanwärter in Phoniatrie vorhanden sein.
Eine
Tätigkeit, die als Weiterbildung in Phoniatrie angerechnet
werden soll, muss ausschliesslich in dieser Spezialität
absolviert worden sein.
Es
gibt nur eine Kategorie von Weiterbildungsstätten.
Die
anrechenbare Weiterbildungsperiode beträgt 2 Jahre.
Verzeichnis
der anerkannten Weiterbildungsstätten Voll anerkannt
Phoniatrische
Abteilungen der HNO-Universitätskliniken Basel, Bern, Lausanne
und Zürich.
Phoniatrische
Abteilung der HNO-Klinik, Kantonsspital Luzern.
Schweizerische
Ärztezeitung /Bulletin des médecins suisses/ Bollettino
dei medici svizzeri 02000:81: Suppl 4a