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Education and training
- phoniatrics in the frame of ENT, program and examination

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Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie

Weiterbildungsprogramm
Mit der nachstehenden Publikation setzt der Zentralvorstand der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte das revidierte Weiterbildungsprogramm für den Erwerb des Facharzttitels FMH für Oto-RhinoLaryngologie und der Schwerpunkte Hals- und Gesichtschirurgie sowie Phoniatrie am 1. Januar 2000 in Kraft.

1. Allgemeines

1.1 Umschreibung des Fachgebietes

Die Oto-Rhino-Laryngologie umfasst die Diagnostik, Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten, Verletzungen und Fehlbildungen des Ohres, der Nase, der Nasennebenhöhlen, der Mund-, Oro- und Hypopharynx, der Larynx, der Speicheldrüsen, der Schädelbasis, des Gesichtes und des Halses.

1.2 Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung zum Facharzttitel FMH für ORL vermittelt dem Kandidaten* das Wissen und die Fertigkeiten, die es ihm erlauben, selbständig und in eigener Verantwortung auf dem gesamten Gebiet der ORL tätig zu sein.

2. Dauer, Gliederung und weitere Bestimmungen

2.1 Dauer und Gliederung der Weiterbildung
Die Weiterbildung dauert 5 Jahre und ist wie folgt zu gliedern:

4 Jahre in ORL (fachspezifisch);
1 Jahr in allgemeiner Chirurgie oder in einer anderen chirurgischen Disziplin (nicht-fachspezifisch).

Fachspezifische Weiterbildung
Mindestens 2 Jahre müssen in einer Weiterbildungsstätte der Kategorie A absolviert werden.
Maximal 2 Jahre können in einer Weiterbildungsstätte der Kategorie B absolviert werden.
Maximal 1 Jahr kann in einer Weiterbildungsstätte der Kategorie C absolviert werden.
Mindestens 6 Monate müssen im ambulanten Bereich (Poliklinik) ausgewiesen werden.
Die Weiterbildungsstätte muss mindestens einmal für die Dauer von mindestens 12 Monaten gewechselt werden.
Ein Jahr muss auf den Gebieten der Oto-Neurologie, der Audiologie und der Phoniatrie absolviert werden.
In Absprache mit dem Leiter der Weiterbildungsstätte können 6 Monate in Pädiatrie oder Kieferchirurgie absolviert werden, sofern dies zur Erlangung einer vollständigen ORL-Weiterbildung unerlässlich ist und die Weiterbildung unter fachkundiger Leitung erfolgt. Diese Weiterbildung ersetzt den Klinikwechsel nicht.
Maximal 6 Monate Forschungstätigkeit im Gebiet der ORL oder deren Subdisziplinen können auf Anfrage des Leiters der Weiterbildungsstätte validiert werden.

2.2 Weitere Bestimmungen
Teilnahme an 2 Kongressen der Schweizerischen Gesellschaft für ORL, Hals- und Gesichtschirurgie; Teilnahme an je einem Expertenkurs in Audiologie und Phoniatrie;
Präsentation eines Vortrages an einem Kongress der Schweizerischen Gesellschaft für ORL, Halsund Gesichtschirurgie als Autor;
Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit;
Erfüllung des Operationskataloges gemäss Punkt 3.3.


Inhalt der Weiterbildung, Prüfungselemente, Kriterien für die Einteilung der Weiterbildungsstätten und Übergangsbestimmngen werden hier nicht genannt.

Als Schwerpunkte gelten Hals- und Gesichtschirurgie (Anhang 1, hier nicht genannt) und Phoniatrie (s. Anhang 2)


Anhang 2 /
Schwerpunkt Phoniatrie

1. Allgemeines
Der Phoniater befasst sich mit der Prophylaxe, der Erkennung und der Rehabilitation von Störungen der Stimme, des Sprechens, der Sprache und des Gehörs (sofern eine Störung des Gehörs sich auf die Sprache, das Sprechen oder die Stimme auswirkt).

Er ist fachlich selbständig und eigenverantwortlich tätig und arbeitet interdisziplinär mit Vertretern aller an der Kommunikation beteiligten Fachgebiete zusammen.

Störungen von Stimme, Sprechen und Sprache haben ihre instrumentellen Korrelate vorwiegend im Bereich der Oto-Rhino-Laryngologie (Hals-, Nasenund Ohrenheilkunde). Deshalb muss der Phoniater eine vollumfängliche Weiterbildung in Oto-Rhino-Laryngologie absolviert haben.

Er verpflichtet sich zur kontinuierlichen Fortbildung auf seinem Spezialgebiet während der gesamten Dauer seiner ärztlichen Berufstätigkeit.

2. Dauer. Gliederung und weitere Bestimmungen

2.1 Voraussetzungen
Voraussetzung für die Verleihung des Schwerpunktes Phoniatrie ist die abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie.

Vor Antritt der Weiterbildung in Phoniatrie muss der Kandidat die gesamte 5jährige fachspezifische Weiterbildung in Oto-Rhino-Laryngologie absolviert haben.

2.2 Dauer und Gliederung der Weiterbildung

Die Weiterbildung dauert 2 Jahre an anerkannten Weiterbildungsstätten für Phoniatrie.

Höchstens 12 Monate hiervon können an vergleichbaren Kliniken oder Abteilungen im Ausland absolviert werden. Hierfür ist vorgängig des Stellenantrittes die Zustimmung der Titelkommission (TK) einzuholen.

Nur klinische/poliklinische Tätigkeit kann angerechnet werden.

2.3 Wissenschaftliche Tätigkeit
Der Kandidat hat den Nachweis wissenschaftlicher Tätigkeit zu erbringen (Beteiligung an Forschungsprojekt, Publikation, Referat auf dem Fachgebiet Phoniatrie).

3. Inhalt der Weiterbildung

3.1 Allgemeines und theoretisches Wissen
Kenntnis der Regelungs- und Rückkoppelungsmechanismen und ihrer Auswirkungen auf das Hören, die Stimmbildung, die Artikulation und die Atmung.

Kenntnis der sprachlichen Entwicklungsstufen.

Kenntnis aller relevanten Störungsbilder des Sprachkreises mit ihrer Pathogenese, Symptomatologie, Therapie und Begutachtung.

Streben nach ökonomischem Einsatz der diagnostischen und therapeutischen Mittel.

Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit und kritischen Bewertung von wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet der Phoniatrie.

3.2 Klinische Kenntnisse

3.2.1 Stimme
Kenntnis der angeborenen und erworbenen Stimmstörungen und ihrer Auswirkungen:

Organische Störungen (z.B. endokrinologische Störungen, Lähmungen, Folgezustände von Traumen, Entzündungen, Allergien);

Funktionelle Störungen (z. B. hyper- und hypokinetische Dysphonien, insbesondere bei Singund Sprechberufen; Altersstimme);

Störungen der Stimmenresonanz (z.B. Rhinophonie);

Audiogene Störungen der Stimmbildung und Atmung.

3.2.2 Sprechen, Sprache
(einschliesslich nichtsprachliche Kommunikation)

Verzögerte Sprech- und Sprachentwicklung, Dyslalie, Rhinolalie, Dysglossie, Dysarthrie, Aphasie, Lese- und Rechtschreibeschwäche, Poltern, Stottern, Mutismus, akustische und phonematische Differenzierungsschwäche.

3.2.3 Gehör
Hereditäre und erworbene kindliche Hörstörungen, genetische Aspekte, mit Hörstörungen assoziierte Missbildungssyndrome. Symptomatik der angeborenen und frühkindlich erworbenen Schwerhörigkeit und Taubheit. Grundlagen der genetischen Beratung bei angeborenen Hörstörungen.

3.3 Praktische Fertigkeiten

3.3.1 Stimme
Untersuchungsverfahren: Leistungsprüfungen der Sprech- und Singstimme, mikrolaryngoskopische Untersuchungen, Stroboskopie, Glottographie, Röntgendiagnostik, akustische Analysen (z.B. Sonagraphie).

Behandlungsverfahren: Kenntnis der funktionellen (phoniatrischen und logopädischen), psychologischen, elektrotherapeutischen und medikamentösen Methoden. Aufstellung von Behandlungsplänen und Mitwirkung bei ihrer Durchführung, unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse sowie der Persönlichkeit des Patienten. Sprachanbildung bei Laryngektomierten, Ösophagusstimme.

3.3.2 Sprechen, Sprache
(einschliesslich nichtsprachliche Kommunikation)

Untersuchungsverfahren: Beurteilung des GaumenRachen-Verschlusses (z.B. Nasalitätsprüfung, Röntgendiagnostik), Fehlstellungen von Zähnen und Kiefer, Lautbestandesaufnahme, Beurteilung der Lippenund Zungenmotorik (z. B. Palatographie, Elektromyographie), Beurteilung der prosodischen Sprachelemente, des Redeflusses, der Musikalität. Beurteilung von Grammatik und Syntax, Umfang des aktiven und passiven Wortschatzes, Sprachverständnisprüfungen (soweit nicht durch die Audiologie beurteilt). Beurteilung der schriftsprachlichen und rechnerischen Leistungen bei Aphasie und Legasthenie.

Behandlungsverfahren: Kenntnis der phoniatrischen Behandlungsverfahren sowie weiterer medikamentöser, elektro-, ergo- und physiotherapeutischer und psychologischer Methoden, in enger Zusammenarbeit mit dem Logopäden und dem Psychologen bei allen Massnahmen zur Sprachanbahnung, zum Sprachaufbau und zur Sprachkorrektur.

3.3.3 Gehör
Untersuchungsverfahren: Screeningmethoden (Verhaltens- und Reflexaudiometrie, objektive Audiometrie (Impedanzaudiometrie, Electric-Responde-Audiometrie), Sprachaudiometrie (speziell Kinder), Richtungsgehör, zentrale Hörtests (Hörsynthese, dichotische Diskrimination).

Behandlungsverfahren: Mitwirkung bei der pädoaudiologischen Früherfassung. Koordination und Überwachung der Abklärungs- und Rehabilitationsmassnahmen.

3.4 Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Die phoniatrische Tätigkeit erfordert die Bereitschaft zur Teamarbeit und damit Kenntnisse in benachbarten Disziplinen.

3.4.1 Medizinische Fachgebiete: Kinder- und Jugendmedizin (insbesondere Neuropädiatrie), Kinderpsychiatrie, Neurologie, Psychiatrie, Stomatologie und Kieferorthopädie, Endokrinologie, Geriatrie.

3.4.2 Logopädie (Orthophonie).

3.4.3 Nichtmedizinische Fachgebiete: Linguistik, Phonologie und Phonetik, Hörgeräteakustik, klinische Psychologie, Heil- und Sonderpädagogik.

4. Prüfungsreglernent

4.1 Prüfungsziel
In der Prüfung hat sich der Kandidat über die Erfüllung des Inhaltes der Weiterbildung in Phoniatrie gemäss Weiterbildungsprogramm auszuweisen.

4.2 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff entspricht Punkt 3 des Weiterbildungsprogrammes.

4.3 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission wird vom Plenum der Schweizerischen Gesellschaft für Phoniatrie gewählt. Sie setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, davon mindestens ein Phoniater in Privatpraxis und ein Spitalarzt als Vertreter einer anerkannten Weiterbildungsstätte.

Ein Vertreter der Weiterbildungsstätte, an welcher der Kandidat seine Weiterbildung absolviert, kann der Prüfung als Beobachter beiwohnen.

Die Prüfungskommission ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Facharztprüfung. Sie entscheidet, wer die Prüfung bestanden hat.

4.4 Prüfungsart
Die Prüfung erfolgt anhand von 3 Fällen, welche mittels Audio- und Videogeräten gezeigt werden. Der Kandidat muss die Gesichtspunkte dieser Fälle erörtern (Epidemiologie, klinische Physiopathologie, paraklinische Prüfung, Differentialdiagnose, Behandlung, Betreuung, Prävention). Anhand dieser Fälle werden zudem die generellen Grundkenntnisse des Fachgebietes geprüft.

Dauer: ca. 1 Stunde

4.5 Prüfungsmodalitäten

4.5.1 Zeitpunkt der Prüfung
Es empfiehlt sich, die Facharztprüfung frühestens im letzten Jahr der reglementarischen Weiterbildung abzulegen.

4.5.2 Zeit und Ort der Prüfung
Die Facharztprüfung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Zeit und Ort der Prüfung werden von der Prüfungskommission mindestens 6 Monate im voraus in der Schweizerischen Ärztezeitung publiziert. Die Anmeldefrist beträgt 3 Monate.

4.5.3 Protokoll
Über die Prüfung wird ein Protokoll geführt. Eine Kopie des Protokolls wird dem Kandidaten zur Information zugestellt.

4.5.4 Prüfungsgebühr
Die Schweiz. Gesellschaft für Phoniatrie erhebt für die Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr, welche von der Prüfungskommission festgelegt und zusammen mit der Ankündigung der Facharztprüfung in der Schweizerischen Ärztezeitung publiziert wird.

4.6 Bewertungskriterien
Die Prüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» beurteilt.

4.7 Wiederholung der Prüfung und Beschwerde
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten schriftlich zu eröffnen.

Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

Der Kandidat kann den Entscheid über das Nichtbestehen der Prüfung innert 30 Tagen bei der Titelkommission der FMH (TK) anfechten.

Gegen den Entscheid der TK kann der Kandidat innert 30 Tagen Beschwerde an den Zentralvorstand der FMH (ZV) einreichen.

Falls das Prüfungsresultat deutlich von den Beurteilungen der FMH-Zeugnisse abweicht, kann der Kandidat zusätzlich zuhanden der TK bzw. des ZV das Einholen von Stellungnahmen der Leiter der beiden letzten Weiterbildungsstätten verlangen.

5. Weiterbildungsstätten
Als Weiterbildungsstätten für Phoniatrie werden Abteilungen von Oto-Rhino-Laryngologischen (Hals-,Nasen-,Ohren)Kliniken in der Schweiz anerkannt, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

Der haupt- oder nebenamtliche Leiter muss Träger des FMH-Titels für Oto-Rhino-Laryngologie, speziell Phoniatrie sein. Er muss mindestens 50% in der Abteilung für Phoniatrie tätig sein. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung des Weiterbildungsprogramms (Art. 16 WBO) und bestätigt die Erfüllung des Weiterbildungsprogramms in einem offiziellen Zeugnisformular (Art. 20 WBO).

Es muss mindestens eine reguläre Assistentenstelle für Weiterbildungsanwärter in Phoniatrie vorhanden sein.

Eine Tätigkeit, die als Weiterbildung in Phoniatrie angerechnet werden soll, muss ausschliesslich in dieser Spezialität absolviert worden sein.

Es gibt nur eine Kategorie von Weiterbildungsstätten.

Die anrechenbare Weiterbildungsperiode beträgt 2 Jahre.

Verzeichnis der anerkannten Weiterbildungsstätten Voll anerkannt

Phoniatrische Abteilungen der HNO-Universitätskliniken Basel, Bern, Lausanne und Zürich.

Phoniatrische Abteilung der HNO-Klinik, Kantonsspital Luzern.

Schweizerische Ärztezeitung /Bulletin des médecins suisses/ Bollettino dei medici svizzeri 02000:81: Suppl 4a